Die psychischen Auswirkungen auf E.________ sind als erheblich einzustufen. Auch bei diesem Vorfall fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte E.________ zwang, sich von einem fremden Mann (N.________) ungeschützt vaginal penetrieren zu lassen und sie so einem zusätzlichen Gesundheitsrisiko aussetzte. Zudem bestand wiederum das Risiko einer Schwangerschaft. Die Verwerflichkeit des Handelns entspricht grundsätzlich der hiervor bereits erörterten Vergewaltigung (vgl. E. 24.2.1 hiervor).