Für die Vergewaltigung vom 22. Oktober 2020 zum Nachteil von E.________ erachtet die Kammer einen Abzug von 8 Monaten Freiheitsstrafe (ausmachend ¼) als angemessen. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, die im Umfang von 2/3, ausmachend 16 Monaten Freiheitsstrafe, asperiert wird. 24.3 Asperation Vergewaltigung vom 4. November 2020 24.3.1 Objektives Tatverschulden Bezüglich der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts bzw. des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs kann auf die Ausführungen in E. 24.2.1 hiervor verwiesen werden. Die psychischen Auswirkungen auf E._