In diesem Punkt ist das Gutachten schlüssig, nachvollziehbar und vollständig, weshalb darauf abgestellt wird. Die Vorinstanz berücksichtigte die verminderte Schuldfähigkeit mit einem Abzug von bis zu einem Drittel der jeweiligen Einzelstrafe. In Anbetracht dessen, dass lediglich eine leichtgradig geminderte Steuerunfähigkeit bei erhaltener Einsichtsfähigkeit vorlag, ist dieser Abzug nach Ansicht der Kammer zu hoch. Die Kammer erachtet für die während dem Zeitraum von August bis November 2020 begangenen Delikte einen jeweils leicht tieferen Abzug als angemessen. Für die Vergewaltigung vom 22. Oktober 2020 zum Nachteil von E.