Da sich beim Beschuldigten auch jenseits des Konsums von Alkohol wiederholt dominant- aggressiv-gewalttätige Verhaltensmuster darstellen würden, habe der Alkoholkonsum das impulsive bzw. deliktische Verhalten begünstigt, sei aber nicht als die alleinige Ursache dieses Verhaltens anzusehen. Demnach sei für die Delikte zwischen August und November 2020 von einer leichtgradig geminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen (pag. 2454 f.). In diesem Punkt ist das Gutachten schlüssig, nachvollziehbar und vollständig, weshalb darauf abgestellt wird.