Im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Das Gutachten vom 21. Juni 2021 attestierte dem Beschuldigten eine erhaltene Einsichtsfähigkeit, wobei allerdings für den Zeitraum zwischen August und November 2021 [recte: 2020] aufgrund der Abhängigkeit von Alkohol von einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auszugehen sei.