124 Zusammenfassend bewegt sich das Tatverschulden mit Blick auf den weiten Strafrahmen – ohne das Verhalten des Beschuldigten auch nur im Geringsten beschönigen oder bagatellisieren zu wollen – noch im leichten Verschuldensbereich. Die Kammer erachtet eine Strafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen. 24.2.3 Verminderte Schuldfähigkeit Im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten.