Das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten ist neutral zu gewichten, zumal es tatbestandsimmanent ist. Die Beweggründe (Machtausübung, Demütigung, eigene Lustbefriedigung) sind zweifelsfrei als verwerflich zu bezeichnen, dem Tatbestand aber ebenfalls immanent. Die subjektive Tatschwere wirkt sich damit insgesamt neutral aus.