Sie teilte dem Beschuldigten noch während der Hinfahrt mehrfach und damit kurz vorher mit, dass sie das «Sex-Treffen» nicht wolle. Der Beschuldigte ignorierte dies und nutzte die zuvor geschaffene Zwangslage aus, um seine eigene Fantasie ausleben zu können. Zudem ging der Tat eine gewisse Planung voraus, zumal mit G.________ vorab Kontakt aufgenommen und ein Treffen sowie eine Bezahlung vereinbart wurde. 24.2.2 Subjektives Tatverschulden Das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten ist neutral zu gewichten, zumal es tatbestandsimmanent ist.