Die sexuelle Integrität und die sexuelle Selbstbestimmung von E.________ wurden durch den Beschuldigten stark verletzt, indem er sich über ihren geäusserten Willen hinwegsetzte. Dies ist allerdings tatbestandsimmanent. Zwar erlitt E.________ keine physischen Verletzungen, demgegenüber wiegen die psychischen Folgen deutlich schwerer: Sie gab an, als Folge der Taten mehrere Suizidversuche unternommen zu haben (pag. 5787 Z. 14 ff.). Der Vertrauensmissbrauch durch den Beschuldigten belastet E.________ gemäss ihren Aussagen noch heute. So habe sie Mühe, mit ihrem neuen Partner intim zu werden (pag.