Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt neutral aus. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen der Vergewaltigung, unter Berücksichtigung von ähnlich gelagerten Fällen und ohne den vorliegenden Fall bagatellisieren zu wollen, geht die Kammer von einem noch leichten Tatverschulden aus und erachtet eine Einsatzstrafe von zweieinhalb Jahren, ausmachend 30 Monate Freiheitsstrafe, als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 24.2 Asperation Vergewaltigung vom 22. Oktober 2020 24.2.1 Objektives Tatverschulden Die sexuelle Integrität und die sexuelle Selbstbestimmung von E.