24.1.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen (Machtausübung, Demütigung, eigene Lustbefriedigung). Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte zeigen, dass der Beschuldigte während mehrerer Jahre zu übermässigem Alkoholkonsum neigte, dabei aber in bestimmten Situationen immer noch zielgerichtet und bewusst handeln konnte. Im vorliegenden Fall war überdies noch eine Erektion möglich. Dem Beschuldigten kann, wie in sachverhaltlicher Hinsicht bereits festgestellt wurde, in Bezug auf die