Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte sowohl der Gewalt als auch der Drohung und somit einem doppelten Nötigungsmittel bediente. Er ging damit deutlich über das hinaus, was zur Erfüllung des Tatbestandes nötig gewesen wäre. Zudem erschuf er ein Klima der Angst und kontrollierte das Leben seiner Exfrau. Die Vergewaltigung hatte denn auch nicht unerhebliche Auswirkungen auf das Leben des Opfers. So hinterliess das Ereignis bei der Straf- und Zivilklägerin eine starke Traumatisierung und ihr Sicherheitsgefühl im Schlafzimmer wurde derart gestört, dass sie bis heute nicht mehr dort übernachten kann (pag.