24. Gesamtfreiheitsstrafe 24.1 Einsatzstrafe für die Vergewaltigung vom 8./9. März 2019 24.1.1 Objektives Tatverschulden Bei der Vergewaltigung bemisst sich die objektive Tatschwere primär nach den eingesetzten Nötigungsmitteln und deren Auswirkung auf das Opfer (Urteil des Bundesgerichts 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.1.1). Geschützt ist die sexuelle Selbstbestimmung (BGE 131 IV 167 E. 3). Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte sowohl der Gewalt als auch der Drohung und somit einem doppelten Nötigungsmittel bediente.