Für die Vergewaltigung vom 8./9. März 2019 ist somit eine Einsatzstrafe zu bilden. In einem zweiten Schritt ist die jeweilige Einzelstrafe für die weiteren Delikte zu bestimmen, aufgrund deren die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen bzw. zu asperieren ist. Schliesslich sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen.