122 März 2019 zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin als schwerste Straftat. Die Tat ereignete sich in den eigenen vier Wänden und die Straf- und Zivilklägerin wurde vom Beschuldigten massiv zusammengeschlagen. Obwohl die Vergewaltigungen zum Nachteil von E.________ mitnichten weniger schwer wiegen, beging der Beschuldigte diese teilweise in schuldvermindertem Zustand. Für die Vergewaltigung vom 8./9. März 2019 ist somit eine Einsatzstrafe zu bilden.