Der Beschuldigte offenbarte durch seine hartnäckige Delinquenz eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlangt. Aufgrund der gleichartigen Strafen ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgegangen wird dabei von dem konkret schwerwiegendsten Delikt. Die Vergewaltigungen haben den höchsten Strafrahmen, weshalb sie allesamt als schwerste Delikte gelten. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Vergewaltigung vom 8./9.