Eine Gesamtfreiheitsstrafe wurde auch von den Parteien beantragt (vgl. pag. 5826; pag. 5839; pag. 5841). Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass im vorliegenden Fall blosse Geldstrafen nicht geeignet sind, präventiv einzuwirken bzw. den Beschuldigten künftig von weiterer Delinquenz abzuhalten. Mit anderen Worten lässt sich angesichts der massiven Delinquenz während hängigen Verfahrens, seiner offensichtlichen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit für sämtliche Delikte aus Spezialpräventionsgründen einzig eine Freiheitsstrafe rechtfertigen. Der Beschuldigte offenbarte durch seine hartnäckige Delinquenz eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlangt.