Dennoch ist eine blosse Geldstrafe bei keinem der beiden Delikte geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Ferner kann der Vorinstanz gefolgt werden, wonach zu erwarten ist, dass der Beschuldigte angesichts seiner angespannten finanziellen Verhältnisse und der Landesverweisung nicht in der Lage wäre, eine Geldstrafe zu bezahlen. Im Folgenden ist daher auch hierfür eine Freiheitsstrafe auszufällen und mit den anderen Delikten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Eine Gesamtfreiheitsstrafe wurde auch von den Parteien beantragt (vgl. pag.