Für diese Delikte sind deshalb je Freiheitsstrafen auszusprechen und hiernach eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe und der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch mehrfaches Fahren ohne Berechtigung rechtfertigt sich mangels eines derartigen Zusammenhangs die Ausfällung einer kurzen Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht. Dennoch ist eine blosse Geldstrafe bei keinem der beiden Delikte geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken.