a und b StGB bzw. Art. 41 Abs. 1 aStGB deshalb einzig eine Freiheitsstrafe sachgerecht, zweckmässig und geeignet, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Gleiches gilt auch in Bezug auf die mehrfache Nötigung zum Nachteil von E.________, die in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den mehrfachen Vergewaltigungen und mehrfachen sexuellen Nötigungen stehen. Die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten konnte erst durch seine Versetzung in Untersu- chungs- bzw. Sicherheitshaft im November 2020 unterbrochen werden.