Obwohl für die einzelnen Strafen Strafhöhen von jeweils unter 180 Strafeinheiten bzw. unter 360 Strafeinheiten ausgesprochen werden, ist eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Ferner kann der Vorinstanz gefolgt werden, wonach zu erwarten ist, dass der Beschuldigte angesichts seiner angespannten finanziellen Verhältnisse und der Landesverweisung eine Geldstrafe nicht bezahlen kann. Es erscheint gestützt auf Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b StGB bzw. Art.