Dadurch offenbarte er nicht nur eine hartnäckige Bereitschaft, kriminell zu handeln, sondern ebenso eine absolute Uneinsichtigkeit. Gleiches gilt hinsichtlich der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von Q.________, der Drohungen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin und zum Nachteil von U.________, V.________ und W.________, bei denen eine grosse Zahl von Einzeltaten vorliegen, die zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind. Der Beschuldigte beging diese Taten im Rahmen des häuslichen Konflikts zum Nachteil seiner Tochter, seiner Exfrau sowie seiner ehemaligen Schwiegereltern und