Einzig das Aussprechen einer Freiheitsstrafe erscheint für diese Delikte als verhältnismässig und schuldadäquat. Zudem beging der Beschuldigte die Delikte zum Nachteil von E.________, während das Strafverfahren im Zusammenhang mit der Straf- und Zivilklägerin bereits eröffnet worden war; so fand die erste Einvernahme des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vergewaltigung am 8. Oktober 2019 statt (pag. 830 ff.). Zu diesen Straftaten musste sich der Beschuldigte stets von neuem entschliessen. Dadurch offenbarte er nicht nur eine hartnäckige Bereitschaft, kriminell zu handeln, sondern ebenso eine absolute Uneinsichtigkeit.