Seine finanzielle Situation ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, desolat und lässt keine Aussicht auf baldige Besserung zu. Hinzu kommt und es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass eine Geldstrafe hinsichtlich der mehrfachen sexuellen Nötigungen zum Nachteil von E.________ aufgrund des konkreten Tatverschuldens sowie der Tatsache, dass damit nicht in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten eingewirkt werden kann, nicht zur Anwendung gelangt. Einzig das Aussprechen einer Freiheitsstrafe erscheint für diese Delikte als verhältnismässig und schuldadäquat.