Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Der Beschuldigte war vor seiner Verhaftung – soweit ersichtlich – nicht um eine feste Anstellung bemüht und ging lediglich Temporärjobs nach. Im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs hat der Beschuldigte nach mehrmonatiger Krankschreibung seit Dezember 2023 wieder eine Arbeit aufgenommen, verwendete das Arbeitsentgelt jedoch vollumfänglich für persönliche Auslagen (pag. 5715 f.). Seine finanzielle Situation ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, desolat und lässt keine Aussicht auf baldige Besserung zu.