Der Beschuldigte befinde sich in Haft und habe nur vage Aussichten, seine finanziellen Verhältnisse zukünftig zu verbessern. Er verfüge über keine finanziellen Mittel, um eine Geldstrafe bezahlen zu können. Weiter sei nicht ersichtlich, dass er solche innert absehbarer Zeit auf legalem Weg erlangen könne. Schliesslich werde er die Schweiz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug infolge der ausgesprochenen Landesverweisung verlassen müssen und der Vollzug einer Geldstrafe erscheine auch unter diesem Gesichtspunkt als fraglich (pag. 5482, S. 186 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen.