5482, S. 186 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist auch für die mehrfache sexuelle Nötigung die Ausfällung einer Freiheits- oder einer Geldstrafe möglich. Die Strafe ist dabei für jedes einzelne Delikt festzusetzen, eine Gesamtbetrachtung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gestattet (BGE 144 IV 217; 144 IV 313). Die Vorinstanz erachtete für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe als erforderliche Sanktion, da zu erwarten sei, dass eine (höhere) Geldstrafe nicht vollzogen werden könne. Der Beschuldigte befinde sich in Haft und habe nur vage Aussichten, seine finanziellen Verhältnisse zukünftig zu verbessern.