120 Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Abgesehen von der mehrfachen Vergewaltigung, des mehrfachen Raubes und der räuberischen Erpressung können somit alle Delikte entweder mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden. Entgegen der Vorinstanz (pag. 5482, S. 186 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist auch für die mehrfache sexuelle Nötigung die Ausfällung einer Freiheits- oder einer Geldstrafe möglich.