148a Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; - Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz: Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte