Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Dabei ist jedoch keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.3; 134 IV 132 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 % (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 134 IV 132 E. 6.2; je mit Hinweisen).