22. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 5479 f., S. 183 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5481, S. 185 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit stellt einen obligatorischen Strafmilderungsgrund dar (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen.