Wie sich nachfolgend zeigen wird, werden für die teilweise vor und teilweise nach dem 1. Januar 2018 begangenen Taten in beiden Fällen – nach altem wie nach neuem Recht – Freiheitsstrafen resultieren. Aus diesem Grund hat das anwendbare Recht im Ergebnis keine Auswirkungen auf die Schuldsprüche oder die Sanktionen. Der Einfachheit halber wird daher in den nachfolgenden Erwägungen sowohl für das StGB in seiner Fassung vor dem 1. Januar 2018 (aStGB), wie auch für diejenige ab dem 1. Januar 2018, die Bezeichnung «StGB» verwendet.