118 Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass die mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Revision zu keiner inhaltlichen Änderung bzw. Erweiterung des Strafrahmens geführt hat. Sie ist zur Bestimmung des anwendbaren Rechts vorliegend nicht relevant. Wie sich nachfolgend zeigen wird, werden für die teilweise vor und teilweise nach dem 1. Januar 2018 begangenen Taten in beiden Fällen – nach altem wie nach neuem Recht – Freiheitsstrafen resultieren.