Da der Beschuldigte für beide Delikte nach altem wie nach neuem Recht zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist (vgl. dazu E. 23. hiernach) und sich an den diesbezüglichen Bestimmungen für den vorliegenden Fall nichts Wesentliches geändert hat, ist das neue Recht nicht milder. Somit ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) anzuwenden. Die weiteren zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte allesamt nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des StGB am 1. Januar 2018, womit diesbezüglich integral neues Recht anzuwenden ist.