Dieses offensichtliche Versehen wird im Dispositiv von Amtes wegen korrigiert. Weiter beging der Beschuldigte die einfache Körperverletzung zum Nachteil von Q.________ und eine Drohung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin im Sommer 2017 bzw. im August 2016 und somit ebenfalls vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils per 1. Januar 2018. Da der Beschuldigte für beide Delikte nach altem wie nach neuem Recht zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist (vgl. dazu E. 23. hiernach) und sich an den diesbezüglichen Bestimmungen für den vorliegenden Fall nichts Wesentliches geändert hat, ist das neue Recht nicht milder.