Die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat dauerte mithin auch nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des StGB fort, weshalb auf den gesamten Sachverhalt das neue Recht bzw. das StGB in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 zur Anwendung gelangt. Diesbezüglich gilt anzumerken, dass die Vorinstanz, obwohl sie wie dargelegt hinsichtlich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ebenfalls von einer Handlungseinheit ausging, den Beschuldigten wegen einer Mehrfachbegehung schuldig sprach (vgl. Ziff. A.I.8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 5223). Dieses offensichtliche Versehen wird im Dispositiv von Amtes wegen korrigiert.