Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, die für die tatbestandliche Handlungseinheit geltenden Überlegungen zum anwendbaren Recht nicht auch für die natürliche Handlungseinheit zu übernehmen (vgl. auch die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 533 vom 6. April 2023 E. 15.; SK 21 614 und 615 vom 8. Juli 2022 E. 9.1). Die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat dauerte mithin auch nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des StGB fort, weshalb auf den gesamten Sachverhalt das neue Recht bzw. das StGB in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 zur Anwendung gelangt.