Auch in der bisherigen Rechtspraxis zu Art. 148a StGB wurde bei mehrfachen falschen oder unvollständigen Angaben sowie bei unterlassenen Meldungen an die Sozialversicherungs- oder Sozialhilfebehörde jeweils von einer Gesamtbetrachtung ausgegangen (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 614 und 615 vom 8. Juli 2022 E. 6. und E. 9.1 mit weiteren Hinweisen).