Konkret verschwieg der Beschuldigte gemeinsam mit der Straf- und Zivilklägerin dem Sozialdienst H.________(Ortschaft) während dieser Zeitspanne, dass die Straf- und Zivilklägerin Einkommen generierte. Weil das «Verschweigen» bzw. das Unterlassen der Meldungen gegenüber dem Sozialdienst H.________(Ortschaft) auf demselben Willensentschluss beruht, ist in Bezug auf den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe von einer Handlungseinheit auszugehen. Von einer Handlungseinheit ging ebenfalls die Vorinstanz aus (vgl. pag. 5465 f., S. 169 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch in der bisherigen Rechtspraxis zu Art.