21. Anwendbares Recht Obwohl die Vorinstanz den Beschuldigten u.a. wegen Delikten verurteilte, die vor 2018 begangen wurden, äusserte sie sich nicht zur Frage des anwendbaren Rechts, weshalb dies im Folgenden nachgeholt wird. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist.