116 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 18.2 hiervor) ist eine mittelbare Täterschaft bei der sexuellen Nötigung möglich und mithin strafbar. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind wiederum keine ersichtlich. Auf die leichtgradig geminderte Steuerungsfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung zurückkommen (vgl. E. V.24. hiernach). Der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung zum Nachteil von E.________, begangen am 12./13. November 2020 in L.________(Ortschaft), schuldig zu erklären. V. Strafzumessung