zu keiner Zeit eine Tatherrschaft inne, sondern wurde vom Beschuldigten als Instrument zur Tatausführung benutzt. Angesichts dessen, dass O.________ nicht wusste und auch nicht wissen konnte, dass E.________ mit dieser sexuellen Handlung nicht einverstanden war, kann ihm kein eigener Vorsatz nachgewiesen werden, sondern er diente als willenloses Werkzeug des Beschuldigten. O.________ befand sich in der irrigen Vorstellung, dass E.________ mit der sexuellen Handlung einverstanden war, mithin in einem Sachverhaltsirrtum.