Auf der Hinfahrt hatte E.________ noch versucht, den Beschuldigten von seiner Idee abzubringen. Auch einen Tag vorher hatte sie ihm mit einer SMS erneut klargemacht, dass er sie beschmutze. Der Beschuldigte setzte sich dennoch über ihren unmissverständlich geäusserten Willen hinweg. Er handelte damit direktvorsätzlich. Gemäss dem Beweisergebnis hatte O.________ zu keiner Zeit eine Tatherrschaft inne, sondern wurde vom Beschuldigten als Instrument zur Tatausführung benutzt.