Dieses stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dessen sexueller Erregung. Durch das Präsentieren ihres Fusses wurde E.________ körperlich in die sexuelle Handlung von O.________ miteinbezogen. Der Beschuldigte und E.________ wussten aufgrund des Kontaktinserats und der vorgängigen Kommunikation, dass O.________ an Frauenfüssen interessiert war. Aufgrund der Gesamtumstände ist das Zeigen des Fusses durch E.________ in casu als sexuelle Handlung zu qualifizieren. Hinsichtlich des Vorliegens einer Zwangssituation kann auf die obigen Ausführungen (vgl. E. 20.2.1 hiervor) verwiesen werden. Auf der Hinfahrt hatte E._____