115 20.7 Vorfall vom 12./13. November 2020 (Ziff. I.A.3.5. der Anklageschrift) Vorliegend musste E.________ weder an sich, noch am Beschuldigten oder an O.________ eine sexuelle Handlung vornehmen. Jedoch musste sie Letzterem ihren Fuss auf dem Couchtisch präsentieren, während er masturbierte. Obwohl das Zeigen eines Fusses an sich noch keinen Sexualbezug aufweist, so stellte es vorliegend für O.________ ein sexualisiertes Objekt dar. Dieses stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dessen sexueller Erregung.