Die Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft sind somit erfüllt und die Handlungen des unbekannten Mannes werden dem Beschuldigten als mittelbarer Täter vollständig zugerechnet, als hätte er sie selber ausgeführt. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 18.2 hiervor) ist eine mittelbare Täterschaft wie beim Tatbestand der Vergewaltigung auch bei der sexuellen Nötigung möglich und mithin strafbar. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind wiederum keine ersichtlich. Auf die leichtgradig geminderte Steuerungsfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung zurückkommen (vgl. E. V.24. hiernach). Der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung zum Nachteil von E.____