Der Beschuldigte hatte stets die Herrschaft über den Geschehensablauf inne. Er war es, der die Anweisungen für die jeweiligen sexuellen Handlungen gab und sagte, was zu tun sei. Ebenfalls wusste er um die irrige Vorstellung des unbekannten Mannes, dass E.________ mit den sexuellen Handlungen einverstanden ist. Die Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft sind somit erfüllt und die Handlungen des unbekannten Mannes werden dem Beschuldigten als mittelbarer Täter vollständig zugerechnet, als hätte er sie selber ausgeführt.