E.________ mit den sexuellen Handlungen einverstanden war, mithin in einem Sachverhaltsirrtum. Dieser Irrtum wurde mittels Täuschung durch den Beschuldigten hervorgerufen, indem er sich auf das Kontaktinserat auf der Website BF.________(Adresse) meldete, ein Treffen sowie eine Bezahlung für die sexuellen Dienste vereinbarte und E.________ zwang, an das Treffen mitzukommen. Der Beschuldigte rief diesen Irrtum nicht nur hervor, sondern nutzte den Sachverhaltsirrtum aus und missbrauchte den unbekannten Mann als Tatmittler, indem er von ihm verlangte, sexuelle Handlungen an E.________ vorzunehmen. Der Beschuldigte hatte stets die Herrschaft über den Geschehensablauf inne.