Es ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte ihn hierbei bedrohte oder sonst Zwang anwendete. Angesichts dessen, dass der unbekannte Mann vor und während der Vornahme der sexuellen Handlungen nicht wusste und auch nicht wissen konnte, dass E.________ mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war, kann ihm kein eigener Vorsatz nachgewiesen werden. Er diente vielmehr als willenloses Werkzeug des Beschuldigten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hatte der unbekannte Mann entsprechend den Aussagen von E.________ keinen Anhaltspunkt, um daran zu zweifeln, dass sie nicht freiwillig an diesem «Sex-Treffen» war. Vielmehr befand sich der unbekannte Mann in der irrigen Vorstellung, dass