Die Nötigungshandlung war kausal zur Aufgabe des Widerstands. Der Beschuldigte wollte den sexuellen Kontakt zwischen ihr und dem unbekannten Mann und setzte sich über ihren entgegenstehenden und ihm bekannten Willen hinweg. Entgegen der Vorinstanz (pag. 5389, S. 93 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) handelte der Beschuldigte damit direktvorsätzlich. Wie die Beweiswürdigung gezeigt hat, hatte der unbekannte Mann zu keiner Zeit eine Tatherrschaft inne, sondern wurde vom Beschuldigten als Instrument zur Tatausführung benutzt. Es ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte ihn hierbei bedrohte oder sonst Zwang anwendete.